SchlHOLG - Beschluss vom 03.03.2011
15 UF 2/11
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 151
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 433/10

Vollstreckung einer Umgangsanordnung

SchlHOLG, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 15 UF 2/11

DRsp Nr. 2011/9554

Vollstreckung einer Umgangsanordnung

1. Die Verhängung der Ordnungsmittel steht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Es hat zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage, mithin auch des Kindeswohls, getroffen wurde. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Entsprechende Einwände können lediglich in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. 2. Erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellte einstweilige Anordnungsanträge zum Umgangsrecht sind unzulässig. 3. Zur Notwendigkeit der Trennung des Vollstreckungsverfahrens vom einstweiligen Anordungsverfahren betreffend Umgangs- und Sorgerecht.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Dezember 2010 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Kindesvaters wird im Übrigen zurückgewiesen.