OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2020
9 WF 289/20
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 205/20

Vollstreckung einer Umgangsentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 289/20

DRsp Nr. 2021/2147

Vollstreckung einer Umgangsentscheidung

1. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verletzung einer familiengerichtlichen Umgangsentscheidung setzt eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit den anderen Elternteil voraus. Dabei ist es gem. § 89 Abs. 4 FamFG Sache des betreuenden Elternteils, den Entlastungsbeweis zu führen. 2. Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegung der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden. Dem ist nicht Genüge getan, wenn dem Kind gegenüber nicht mit dem erforderlichen Nachdruck die Notwendigkeit der Wahrnehmung des Umgangs vermittelt wird, etwa durch Aussagen, dass die Richterin das entschieden hätte und dass man ganz viel Geld bezahlen müsse, "wenn das nicht klappt". Denn hierdurch werden dem Kind lediglich Nachteile bei der Nichtwahrnehmung der Umgänge aufgezeigt, nicht aber, dass der Umgang selbst von der Kindesmutter gewünscht und von ihrer inneren Überzeugung getragen wird.