OLG Naumburg - Beschluss vom 08.05.2013
3 WF 120/13 (VKH)
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 S.1; FamFG § 89 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 684/11 UG - 27.02.2013,

Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 3 WF 120/13 (VKH)

DRsp Nr. 2013/19252

Vollstreckung einer Umgangsregelung

Steht objektiv fest, dass der Verpflichtete einem Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs im Sinne von § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuwider gehandelt hat, so wird dessen diesbezügliches Vertretenmüssen nach § 89 Abs. 4 FamFG vermutet, sodass sich der Verpflichtete exkulpieren muss, liegen doch im Regelfall die Gründe in seiner Sphäre.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters/Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 27. Februar 2013, Az.: 3 F 684/11 UG, abgeändert und dem Kindesvater für seinen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1 S.1; FamFG § 89 Abs. 4;

Gründe:

I.