1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters/Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 27. Februar 2013, Az.: 3 F 684/11 UG, abgeändert und dem Kindesvater für seinen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. bewilligt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
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