Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 27.02.2015 (22 F 28/15) wird nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.
I.
Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem vor dem Senat geschlossenen und gerichtlich gebilligten Vergleich vom 26.11.2014 (26 UF 98/14, OLG Köln) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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