OLG Köln - Beschluss vom 14.04.2015
26 WF 57/15
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 734
FuR 2016, 183
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 28/15

Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 26 WF 57/15

DRsp Nr. 2015/8336

Vollstreckung einer Umgangsregelung

Die Vollstreckung einer Umgangsregelung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist rechtmäßig, wenn der betreuende Elternteil nicht alle erzieherischen Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Kind ausgeschöpft hat, damit dieses den Umgang wahrnimmt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 27.02.2015 (22 F 28/15) wird nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe

I.

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem vor dem Senat geschlossenen und gerichtlich gebilligten Vergleich vom 26.11.2014 (26 UF 98/14, OLG Köln) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.