1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013, Az.: 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|