OLG Naumburg - Beschluss vom 08.05.2013
3 WF 116/13 (VKH)
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 389/11

Vollstreckung einer Umgangsregelung; Anforderungen an die Androhung von Ordnungsmitteln

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 3 WF 116/13 (VKH)

DRsp Nr. 2013/19251

Vollstreckung einer Umgangsregelung; Anforderungen an die Androhung von Ordnungsmitteln

Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis, dass die bestehende Umgangsregelung (Vollstreckungstitel) und deren Einhaltung durch ein noch gesondert nach § 89 Abs. 1 FamFG anzuordnendes Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft durchgesetzt werden kann, ist nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern ist dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen. Ergeht dieser Hinweis entgegen § 89 Abs. 2 FamFG nicht zugleich in dem zu vollstreckenden Beschluss, so kann dies durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Der nachgeholte Hinweis bleibt dann aber nach wie vor Teil des Erkenntnisverfahrens. Für die gesonderte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das "Nachholverfahren" ist deshalb kein Raum.

1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013, Az.: 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 2;

Gründe:

I.