KG - Beschluss vom 07.10.2015
13 WF 146/15
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 4042/15

Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

KG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 13 WF 146/15 - Aktenzeichen 13 WF 149/15

DRsp Nr. 2015/18090

Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

Zur Frage, an welchem Ort der Umgang zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil ausgeübt werden kann.

1. Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt. Dies kann auch am Arbeitsplatz des Vaters sein, sofern hierdurch das Wohl der Kinder nicht in einem Maße gefährdet wird, dass das Familiengericht gehalten ist, einzugreifen. 2. Die Vollstreckung einer Umgangsregelung setzt voraus, dass sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, also eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält sowie die vorzunehmenden, zu unterlassenden oder zu duldenden Handlungen genau bezeichnet.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. September 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee betreffend die Zurückweisung ihres Ordnungsgeldantrags - 17 F 4042/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. September 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren - 17 F 4042/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.