OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2022
6 WF 112/22
Normen:
§ 89 FamFG; § 1684 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1961
FuR 2023, 394
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 443/20

Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung gegen den Umgangsberechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 6 WF 112/22

DRsp Nr. 2023/1069

Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung gegen den Umgangsberechtigten

Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier: Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

§ 89 FamFG; § 1684 BGB;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 27. Oktober 2021 den Umgang des Antragsgegners mit den zwei gemeinsamen Kindern der Beteiligten unter anderem dahingehend geregelt, dass in ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Freitag 14 Uhr bis Montag 8 Uhr und in geraden Kalenderwochen am Dienstag von 14:30 Uhr bis 19 Uhr Umgang des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern stattfindet. Zu dem Beschluss im Einzelnen wird auf diesen verwiesen.