OLG Thüringen - Beschluss vom 03.08.2015
1 WF 312/15
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Greiz, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1/15

Vollstreckung einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 1 WF 312/15

DRsp Nr. 2015/14070

Vollstreckung einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

1. Auskunftserteilung und Belegvorlage sind getrennte Ansprüche.2. Verfahrensantrag und Beschlussformel müssen die Belege so genau bezeichnen, dass sie ausgesondert werden können.3. Der Auskunftgläubiger, der bereits einen rechtskräftigen Titel erlangt hat, kann einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über illoyale Vermögensminderungen gerichtlich geltend machen, wenn hierfür ein Verdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte besteht.

1. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft erstreckt sich nicht auf die Vorlage von Belegen, wenn diese nicht im Beschlusstenor im Einzelnen bezeichnet worden sind. 2. Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB erstreckt sich zwar auch auf illoyale Vermögensminderungen i.S. von § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. des Endvermögens. Insoweit bedarf es jedoch eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen, die ein unter § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB fallendes Handeln nahelegen.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Greiz vom 26.03.2015, Az. 1 F 1/15 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Vermögen

1. zum 03.10.1990

- Benennung der wertbildenden Faktoren des ererbten Grundbesitzes in G., G., Flurstücke ...;

2. zum 13.01.2009