OLG Hamm - Beschluss vom 08.09.2009
2 WF 84/09
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 2; ZPO § 887; ZPO § 888;
Fundstellen:
MDR 2009, 1362
OLGReport-Hamm 2009, 829
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 259/07

Vollstreckung eines Anspruchs auf Wertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 2 WF 84/09

DRsp Nr. 2009/22583

Vollstreckung eines Anspruchs auf Wertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Der Anspruch auf Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB ist auf Ermittlung des Wertes durch den Auskunftspflichtigen selbst gerichtet und kann daher auch dann nicht gem. § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wenn ein Sachverständiger die Auskunft erteilen kann. Die Vollstreckung ist vielmehr ausschließlich nach § 888 ZPO vorzunehmen.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 2; ZPO § 887; ZPO § 888;

Gründe:

I.