Der Antrag des Schuldners, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 -
Gegenstandswert: 1.000 €.
I.
Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 die Räumungsvollstreckung. Das Landgericht hat den Schuldner verurteilt, an die Gläubiger einen Schießstand (Flurstück 876) sowie eine Abstellhalle und eine Freifläche nebst Zugangstoren (Flurstück 874) herauszugeben.
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