BGH - Beschluss vom 18.11.2010
I ZB 85/10
Normen:
ZPO § 765a; BGB § 1383;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2031/07
AG Chemnitz, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36s M 3249/10a
LG Chemnitz, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 493/10

Vollstreckung eines Räumungsanspruchs bzgl. eines dem Beschwerdeführer möglicherweise i.R.e. Zugewinnausgleichsverfahrens zuzuweisenden Grundstücks

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen I ZB 85/10

DRsp Nr. 2010/20693

Vollstreckung eines Räumungsanspruchs bzgl. eines dem Beschwerdeführer möglicherweise i.R.e. Zugewinnausgleichsverfahrens zuzuweisenden Grundstücks

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 - 4 O 2031/07 - bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, längstens bis zum 31. Dezember 2010, vorläufig einzustellen, wird auf Kosten des Schuldners abgelehnt.

Gegenstandswert: 1.000 €.

Normenkette:

ZPO § 765a; BGB § 1383;

Gründe

I.

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 die Räumungsvollstreckung. Das Landgericht hat den Schuldner verurteilt, an die Gläubiger einen Schießstand (Flurstück 876) sowie eine Abstellhalle und eine Freifläche nebst Zugangstoren (Flurstück 874) herauszugeben.