OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.10.2012
6 WF 381/12
Normen:
FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 52
FamRZ 2013, 476
FuR 2012, 2
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 168/12

Vollstreckung eines Umgangstitels bei Weigerung des Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 6 WF 381/12

DRsp Nr. 2012/20714

Vollstreckung eines Umgangstitels bei Weigerung des Kindes

Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 - 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.