OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2012
1 WF 294/12
Normen:
BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 2; FamFG § 86 Abs. 1; FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 809
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 791/12

Vollstreckung eines Vergleichs; Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 1 WF 294/12

DRsp Nr. 2013/4367

Vollstreckung eines Vergleichs; Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

1. Im Rahmen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG kann Ordnungsgeld auch gegen das Jugendamt festgesetzt werden, wenn dieses förmlicher Beteiligter ist und dem Vergleich zugestimmt hat. 2. Als Beschwerdeführer ist das Jugendamt förmlicher Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. 3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht das Recht zur Regelung des Umgangs.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500,- Euro.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des ....

Normenkette:

BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 2; FamFG § 86 Abs. 1; FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des ....