BGH - Urteil vom 14.12.2006
IX ZR 92/05
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1 § 1362 Abs. 1 ; ZPO § 771 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 186
BGHReport 2007, 254
BGHZ 170, 187
DNotZ 2007, 386
DZWIR 2007, 213
FamRZ 2007, 457
InVo 2007, 238
JZ 2007, 528
JuS 2007, 591
MDR 2007, 660
NJW 2007, 992
Rpfleger 2007, 211
WM 2007, 423
WuM 2007, 93
ZIP 2007, 352
ZVI 2007, 306
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 33/04
LG Krefeld, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 172/03

Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 92/05

DRsp Nr. 2007/691

Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

»Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1006 Abs. 1 S. 1 § 1362 Abs. 1 ; ZPO § 771 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Klägerin nichtehelich zusammen. Die Parteien streiten darüber, ob diese oder der Schuldner Eigentümer des Fahrzeugs ist. Am 26. Juni 2003 heirateten die Klägerin und der Schuldner.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin des Fahrzeugs, und hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Pkw gehöre allein dem Schuldner.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.