OLG Koblenz - Beschluss vom 04.02.2014
13 WF 83/14
Normen:
FamFG § 120; ZPO § 727; ZPO § 731;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1657
MDR 2014, 596
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 198/04

Vollstreckung von Kindesunterhalt durch das inzwischen volljährig gewordene Kind aus einem von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkten Unterhaltstitel

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 13 WF 83/14

DRsp Nr. 2014/3622

Vollstreckung von Kindesunterhalt durch das inzwischen volljährig gewordene Kind aus einem von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkten Unterhaltstitel

Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Kindesunterhaltstitels, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkt hat, kann nur diesem Elternteil und nicht dem Kind erteilt werden. Möchte das Kind die Vollstreckung aus dem Titel betreiben, muss es diesen zunächst gemäß §§ 120 FamFG, 727, 731 ZPO auf sich umschreiben lassen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 25.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird auf 1.452 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 120; ZPO § 727; ZPO § 731;

Gründe

I.