OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.11.2016
5 WF 77/16
Normen:
FamFG § 89; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 110/16

Vollstreckung von UmgangsregelungenAusschluss eines UmgangsrechtsVoraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsmittels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 5 WF 77/16

DRsp Nr. 2022/13682

Vollstreckung von Umgangsregelungen Ausschluss eines Umgangsrechts Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsmittels

Umgangsregelungen sind in jedem Fall, also auch als Unterlassungsverpflichtung, einheitlich nach § 89 FamFG und nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu vollstrecken.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 26.04.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern streiten über die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen wiederholter Verstöße gegen einen Umgangsausschluss.

Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind der beteiligten Eltern A. H. (geb. 2005) wurde mit Senatsbeschluss vom 28.12.2015 (5 UF 75/14) bis einschließlich 06.06.2017 ausgeschlossen.