Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach dem Sach- und Streitstand ist es angemessen, dass die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger zu tragen sind (§ 91 a ZPO).
Die Vollstreckungsgegenklage war nach dem Vortrag des Klägers zwar zulässig, da er geltend machte, dass die Beklagte trotz Volljährigkeit der Tochter weiterhin aus dem gemäß § 1629 III BGB erwirkten Titel vollstreckt.
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