OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.10.2000
15 WF 386/00
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 727 § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 256
OLGReport-Stuttgart 2001, 103
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 609/99

Vollstreckung von Unterhalt nach Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 15 WF 386/00

DRsp Nr. 2004/9170

Vollstreckung von Unterhalt nach Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes

1. Mit der Volljährigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes endet die Befugnis eines Elternteils zur Vollstreckung aus einem in Prozessstandschaft erstrittenen Titel. Dies gilt auch bezüglich bis dahin aufgelaufener Unterhaltsrückstände. 2. Aus abgetretenem Recht darf die Vollstreckung erst dann betrieben werden, wenn eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO erfolgt ist. 3. Kann der Einwand, dass die gesetzlich Prozessstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit endet, noch im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, so ist gegen den Einwand der fehlenden Titelumschreibung bei Abtretung nur die Klauselerinnerung zulässig. Eine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage ist daher unzulässig.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 727 § 767 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach dem Sach- und Streitstand ist es angemessen, dass die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger zu tragen sind (§ 91 a ZPO).

Die Vollstreckungsgegenklage war nach dem Vortrag des Klägers zwar zulässig, da er geltend machte, dass die Beklagte trotz Volljährigkeit der Tochter weiterhin aus dem gemäß § 1629 III BGB erwirkten Titel vollstreckt.