LAG Köln - Urteil vom 19.12.2003
4 Sa 977/03
Normen:
ZPO § 850c ; ZPO § 850d ; ZPO § 850f ; InsO § 21 ; InsO § 89 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2371/03

Vollstreckung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners

LAG Köln, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 977/03

DRsp Nr. 2004/9829

Vollstreckung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners

»Unterhaltsgläubiger können während des Insolvenzverfahrens des Schuldners in die Differenz zwischen dem vom Insolvenzgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag nach § 850c, § 850f ZPO und dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag nach § 850d ZPO vollstrecken.«

Normenkette:

ZPO § 850c ; ZPO § 850d ; ZPO § 850f ; InsO § 21 ; InsO § 89 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Drittschuldnerklage über gepfändetes Gehalt des geschiedenen Ehemannes der Klägerin und Streitverkündeten, der als Pilot bei der Beklagten beschäftigt ist.

Auf Grund der mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17.03.2000 titulierten Unterhaltsansprüche erging am 10.04.2002 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden (Blatt 7 d. A.). Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 23.04.2002 die Forderung dem Grunde nach an und überwies den für Mai 2002 gepfändeten Betrag an die Klägerin.

Mit Beschluss vom 15.05.2003 hat das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht in der Insolvenzsache gegen den Streitverkündeten unter anderem folgendes beschlossen: