OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.07.2014
11 WF 69/14
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 158
Vorinstanzen:
AG Crailsheim, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 FH 36/11

Vollstreckung von Unterhaltsrückständen durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 11 WF 69/14

DRsp Nr. 2014/15474

Vollstreckung von Unterhaltsrückständen durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen

1. Dem Träger von Leistungen nach dem UVG kann auch für Rückstände, die der Unterhaltsberechtigte nach treuhänderischer Rückübertragung titulieren lässt, nach § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn der Erwerb der Forderung nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat. 2. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rückübertragung treuhänderisch unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Pflegschaft für das minderjährige Kind erfolgt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamts Schwäbisch Hall wird der Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 17.12.2013 (22 FH 36/11)

abgeändert:

Dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse Schwäbisch Hall - wird als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom 10.02.2012 (22 FH 36/11) für den Unterhaltszeitraum 19.02.2011 bis 31.10.2012 hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 2.705,- € erteilt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 4 S. 3;

Gründe