Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamts Schwäbisch Hall wird der Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 17.12.2013 (
abgeändert:
Dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse Schwäbisch Hall - wird als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom 10.02.2012 (22 FH 36/11) für den Unterhaltszeitraum 19.02.2011 bis 31.10.2012 hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 2.705,- € erteilt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
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