OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.10.2008
9 WF 1251/08
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 450
OLGReport-Nürnberg 2009, 115
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 497/08

Vollstreckungsabwehrklage bei Erfüllungseinwand gegen Kostenerstattungsanspruch aufgrund geleistetem Prozesskostenvorschuss

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 1251/08

DRsp Nr. 2008/23687

Vollstreckungsabwehrklage bei Erfüllungseinwand gegen Kostenerstattungsanspruch aufgrund geleistetem Prozesskostenvorschuss

»1. Der Einwand der Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs durch Prozesskostenvorschusszahlungen kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, wenn die Erfüllungswirkung zwischen den Parteien streitig ist. 2. Prozesskostenvorschusszahlungen dienen auch zur Deckung der Kosten des Empfängers, die er nach der späteren Kostenentscheidung nicht erstattet bekommt.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage zurück (§ 114 S. 1 ZPO), weil gegenüber dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 04.10.2007, Az. 2 F 950/05, titulierten Kostenerstattungsanspruch keine durchgreifenden Einwendungen bestehen (§ 767 ZPO).

1. Eine Erfolgsaussicht ist hier allerdings nicht schon mit der Begründung zu verneinen, die Einwendungen des Klägers seien nicht nachträglich entstanden (§ 767 Abs. 2 ZPO) und hätten schon im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden müssen.