I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage zurück (§ 114 S. 1 ZPO), weil gegenüber dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 04.10.2007, Az. 2 F 950/05, titulierten Kostenerstattungsanspruch keine durchgreifenden Einwendungen bestehen (§ 767 ZPO).
1. Eine Erfolgsaussicht ist hier allerdings nicht schon mit der Begründung zu verneinen, die Einwendungen des Klägers seien nicht nachträglich entstanden (§ 767 Abs. 2 ZPO) und hätten schon im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden müssen.
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