OLG Köln - Beschluß vom 17.12.1998
27 WF 139/98
Normen:
ZPO §§ 767, 620f ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1000
OLGReport-Köln 1999, 191
Vorinstanzen:
AG Schleiden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 53/98

Vollstreckungsabwehrklage gegen einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 27 WF 139/98

DRsp Nr. 1999/3797

Vollstreckungsabwehrklage gegen einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt

»Für die Vollstreckungsabwehrklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Beschlußwege gem. § 620 f S. 2 ZPO feststellen lassen kann.«

Normenkette:

ZPO §§ 767, 620f ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht dem Kläger gemäss § 91 a Abs. 1 ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn der Kläger wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zu dem erledigenden Ereignis im vorliegenden Verfahren unterlegen gewesen.

Zwar ist der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vom 4. November 1996 - 8 F 128/95 EA-EU AG Schleiden - begehrt hat.