Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht dem Kläger gemäss § 91 a Abs. 1 ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn der Kläger wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zu dem erledigenden Ereignis im vorliegenden Verfahren unterlegen gewesen.
Zwar ist der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vom 4. November 1996 - 8 F 128/95 EA-EU AG Schleiden - begehrt hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|