OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2020
4 WF 231/20
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 840/20

Vollstreckungsfähigkeit einer UmgangsentscheidungSofortige Beschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen 4 WF 231/20

DRsp Nr. 2021/6958

Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsentscheidung Sofortige Beschwerde

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe