Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
In einem schriftlichen Anwaltsvergleich vom 18. Juli 1995 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte ab 15. März 1995 in Höhe von 800,-- DM monatlich unter Anrechnung bereits bezahlter Beträge und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 21. März 1996 - 4 a F 186/95 - erklärte das Amtsgericht Speyer den Vergleich für vollstreckbar.
Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses betreute die Beklagte den gemeinsamen Sohn B..., geboren am 21. Oktober 1991. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 24. Februar 2000 - 1 F 18/00 - wurde der Beklagten die elterliche Sorge für B... gemäß § 1666 BGB entzogen und Vormundschaft angeordnet. Das Kind ist spätestens seit Mitte des Jahres 2000 in einem Heim untergebracht.
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