Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Das Amtsgericht hat zur Erzwingung einer Unterlassungsanordnung nach § 1 GewSchG gegen die Beschwerdeführerinmit Beschluss vom 3. Februar 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro,mit Beschluss vom 10. März 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro,mit Beschluss vom 21. Juni 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro,mit Beschluss vom 9. August 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro undmit weiterem Beschluss vom 8. November 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angeordnet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|