OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2022
6 WF 23/22
Normen:
GewSchG § 1; ZPO § 890; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 548
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 152/20

Vollstreckungsschutz gegen die Vollziehung einer Gewaltschutzanordnung durch die Bewilligung von Ratenzahlung auf wiederholt festgesetzte Ordnungsgelder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 6 WF 23/22

DRsp Nr. 2023/1286

Vollstreckungsschutz gegen die Vollziehung einer Gewaltschutzanordnung durch die Bewilligung von Ratenzahlung auf wiederholt festgesetzte Ordnungsgelder

1. Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Beitreibung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht und nicht das Familiengericht zuständig.2. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setzt voraus, dass der Schuldner willens und in der Lage ist, das Ordnungsgeld in Beträgen in angemessener Höhe und in einem angemessenen Zeitraum zu zahlen, und darf den Zweck der Anordnung und deren Vollstreckung nicht vereiteln.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GewSchG § 1; ZPO § 890; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat zur Erzwingung einer Unterlassungsanordnung nach § 1 GewSchG gegen die Beschwerdeführerinmit Beschluss vom 3. Februar 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro,mit Beschluss vom 10. März 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro,mit Beschluss vom 21. Juni 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro,mit Beschluss vom 9. August 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro undmit weiterem Beschluss vom 8. November 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angeordnet.