In der Familiensache
wird der Antrag des Antragstellers vom 29.11.2011 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 14.02.2011 -Aktenzeichen: 72 F 66/10 - zurückgewiesen.
Im Rahmen des dem Senat eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens ist die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gerechtfertigt.
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