OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2012
10 UF 56/11
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 66/10

Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 - Aktenzeichen 10 UF 56/11

DRsp Nr. 2013/19976

Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 FamFG

Die Zwangsvollstreckung führt grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurück zu zahlen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht zwangsläufig für Unterhaltsforderungen, da die Nichtrealisierbarkeit eines Anspruchs auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt eine normale Folge der Zwangsvollstreckung ist. Denn es ist typisch für das Unterhaltsverhältnis, dass die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht zurückgezahlt werden können.

Tenor

In der Familiensache

wird der Antrag des Antragstellers vom 29.11.2011 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 14.02.2011 -Aktenzeichen: 72 F 66/10 - zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Im Rahmen des dem Senat eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens ist die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gerechtfertigt.