Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag des Antragsgegners vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen.
Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Herne vom 07.05.2012 (33 F 156/10) gerichtete Antrag des Antragsgegners ist nicht begründet.
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