I. Die Beklagte ist durch das Landgericht verurteilt worden, an den Kläger, ihren geschiedenen Ehemann, 53.845,36 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung ist durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen worden, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Erfolg geblieben ist. Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Entscheidungen. Auf seinen Antrag ist am 15. März 1999 eine Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück der Beklagten eingetragen worden.
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