BGH - Beschluß vom 30.06.1999
XII ZR 51/99
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;

Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XII ZR 51/99

DRsp Nr. 1999/7439

Vollstreckungsschutz in der Revisionsinstanz

Der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig zu verweigern, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch das Landgericht verurteilt worden, an den Kläger, ihren geschiedenen Ehemann, 53.845,36 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung ist durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen worden, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Erfolg geblieben ist. Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Entscheidungen. Auf seinen Antrag ist am 15. März 1999 eine Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück der Beklagten eingetragen worden.