Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ellwangen (Jagst) vom 28. Oktober 2021 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3.Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
4.Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt.
5.Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 4.000 Euro festgesetzt.
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