OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.02.2022
V 4 Ws 336/21
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 6; JVollzGB IV § 2; StPO § 467; StVollzG § 116 Abs. 1; StVollzG § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 266
FamRZ 2022, 607
StV 2023, 121
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StVK 374/21

Vollzugsrechtliche Betrachtung der Mutter-Kind-Unterbringung in JVAErziehungsfähigkeit und Kindeswohlgefährdung bei Antrag auf Verlegung in Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Baden-WürttembergRelevanz der Stellungnahmen der Jugendämter bei vollzugsrechtlicher Prüfung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen V 4 Ws 336/21

DRsp Nr. 2022/3638

Vollzugsrechtliche Betrachtung der Mutter-Kind-Unterbringung in JVA Erziehungsfähigkeit und Kindeswohlgefährdung bei Antrag auf Verlegung in Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Baden-Württemberg Relevanz der Stellungnahmen der Jugendämter bei vollzugsrechtlicher Prüfung

1. Für die Trennung von Mutter und Kind im vollzugsrechtlichen Sinne in Baden-Württemberg sind die §§ 1666, 1666a BGB nicht unmittelbar einschlägig. 2. Das Gericht muss sich vertieft mit Erziehungsfähigkeit und Kindeswohlgefährdung beschäftigen und darf nicht einfach den Stellungnahmen des Jugendamts folgen.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ellwangen (Jagst) vom 28. Oktober 2021 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt.

5.

Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 4.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 6; JVollzGB IV § 2; StPO § 467; StVollzG § Abs. ;