AG Landstuhl - Urteil vom 24.02.1994
1 F 174/93
Normen:
BGB § 1570, § 1586a;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1352

AG Landstuhl - Urteil vom 24.02.1994 (1 F 174/93) - DRsp Nr. 1995/2264

AG Landstuhl, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 1 F 174/93

DRsp Nr. 1995/2264

Von einer geschiedenen Ehefrau, die zwei Kinder aus erster Ehe und ein gemeinsames vierjähriges Kind betreut, kann eine Teilzeitbeschäftigung erwartet werden, wenn sie selbst zum Zeitpunkt der Scheidung die Auffassung vertreten hat, sie könne teilweise erwerbstätig sein, sie deshalb zum Zeitpunkt der Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt geltend gemacht hat, und sie nach der Scheidung der Ehe tatsächlich eine Teilzeitbeschäftigung (Blumenverkäuferin) aufgenommen hatte.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1586a;

Hinweise:

Vgl. zur Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau, die minderjährige Kinder betreut auch OLG Celle - 18 UF 225/92 - vom 01.06.1993, NJW-RR 1994, 1354

Fundstellen
NJW-RR 1994, 1352