OLG München - Urteil vom 09.12.1994
2 UF 1231/94
Normen:
BGB §§ 127a § 1587o Abs. 2 Satz 2 ; EGBGB Art. 11 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 115
Vorinstanzen:
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen F 121/93

Vor einem österreichischen Gericht geschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG München, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 2 UF 1231/94

DRsp Nr. 1998/14104

Vor einem österreichischen Gericht geschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Eine anläßlich der vor einem österreichischen Gericht geschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familien- und Zivilprozeßrecht zu beurteilen.

Normenkette:

BGB §§ 127a § 1587o Abs. 2 Satz 2 ; EGBGB Art. 11 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner österreichischer Staatsangehöriger. Ihre am 05.04.1980 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichts ... vom 23.02.1993 einvernehmlich gem. § 55 a österreichisches EheG geschieden (Az.: 8 C 31/93-4). Der Scheidungsausspruch wurde noch am 23.02.1993 rechtskräftig.

Noch im Termin vom 23.02.1993 übergaben die Parteien eine schriftliche und von ihnen unterschriebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht, welches diese Vereinbarung als Anlage dem Protokoll beifügte. Die Antragstellerin war vor dem Bezirksgericht ... anwaltschaftlich nicht vertreten. Der Antragsgegner war zwar anwaltschaftlich vertreten durch Rechtsanwalt ... Dieser trat jedoch in dem Verfahren formell nicht als Vertreter des Antragsgegners auf, weil nach österreichischem Recht in Ehe- und Unterhaltssachen im Zusammenhang; mit einer einvernehmlichen Scheidung kein Anwaltszwang besteht.