BayObLG - Beschluß vom 05.10.1995
3Z BR 193/95
Normen:
BGB § 1835, § 1836, § 1908b Abs. 3, § 1908c; RPflG § 3 Nr. 2a, § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 60
BayObLGZ 1995, 319
EzFamR aktuell 1996, 31
FamRZ 1996, 250
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2398/95
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 409/93

Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund im Verfahren über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 193/95

DRsp Nr. 1996/28545

Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund im Verfahren über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Betreuers

»1. Im Verfahren über die Festsetzung von Vergütung bzw. Aufwendungsersatz für einen Betreuer ist eine Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund möglich. 2. Die Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund ist anfechtbar. 3. Schlägt der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vor, fällt es in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers, den bisherigen Betreuer zu entlassen und die vorgeschlagene Person zum neuen Betreuer zu bestellen.«

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836, § 1908b Abs. 3, § 1908c; RPflG § 3 Nr. 2a, § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 24.8.1981 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten an.

Am 14.7.1988 wurde der Verein... zum neuen Pfleger bestellt. Nachdem die Pflegschaft mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1. 1992 zu einer Betreuung geworden war, teilte der genannte Verein dem Vormundschaftsgericht am 27.5.1992 mit, daß die Wahrnehmung der Betreuung F. übertragen werde.

Unter dem 3.3.1993 beantragte der Betreuungsverein, für den Betroffenen F. als Vereinsbetreuerin zu bestellen.