BFH - Beschluss vom 28.06.2005
I R 114/04
Normen:
EG Art. 39 Art. 43 Art. 234 Abs. 3, 1 lit. a ; EStG (1997) § 1 Abs. 3 § 1a Abs. 1 Nr. 2 § 3 Nr. 1 lit. d, Nr. 67 § 22 Nr. 1 § 26 Abs. 1 § 26b § 49 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2061
BFH/NV 2005, 1933
BFHE 210, 296
BStBl II 2005, 835
DB 2005, 2002
DStRE 2005, 1205
EWS 2005, 432
FamRZ 2005, 1904
IStR 2005, 743
NJW 2005, 3088
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 567/01

Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei Verwehrung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen EU-Staaten lebenden Eheleuten mit Hinweis auf in Österreich steuerfreie Einkünfte der Ehefrau

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen I R 114/04

DRsp Nr. 2005/14209

Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei Verwehrung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen EU-Staaten lebenden Eheleuten mit Hinweis auf in Österreich steuerfreie Einkünfte der Ehefrau

»Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: Liegt ein Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind?«

Normenkette:

EG Art. 39 Art. 43 Art. 234 Abs. 3, 1 lit. a ; EStG (1997) § 1 Abs. 3 § 1a Abs. 1 Nr. 2 § 3 Nr. 1 lit. d, Nr. 67 § 22 Nr. 1 § 26 Abs. 1 § 26b § 49 ;

Gründe:

I. Sachverhalt und Streitstand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in A, Deutschland. Seine Ehefrau, die Beigeladene, wohnt in Österreich.