OLG München - Beschluss vom 29.06.2016 34 Wx 146/14
Normen:
AEUV Art. 267; Rom III-VO Art. 1; Rom III-VO Art. 10; FamFG § 107;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 167
FamRB 2016, 333
FamRZ 2016, 1363
IPRax 2017, 92
NJW 2016, 2608
Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung auf Fälle der Privatscheidung
OLG München, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 146/14
DRsp Nr. 2016/11678
Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung auf Fälle der Privatscheidung
Art. 1, 10 Rom III-VO§ 107FamFGDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (im Anschluss an EuGH vom 12.5.2016, Rechtssache C-281/15, und Senat vom 2.6.2015, 34 Wx 146/14):1. Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr.1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) vom 20. Dezember 2010 (ABl EU Nr. L 343 Seite 10) auch für Fälle der Privatscheidung - hier: durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia - eröffnet?2. Falls die Frage 1 bejaht wird:Ist bei Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Verordnung) deren Art. 10 in Fällen der Privatscheidung(1) abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das gemäß Art. 8 anzuwendende Recht einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,oder
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