SchlHOLG - Beschluss vom 03.01.2012
10 WF 263/11
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 316/11

Voraussetzung der Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei fehlendem Kontakt zwischen Kind und Vater

SchlHOLG, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 263/11

DRsp Nr. 2012/4019

Voraussetzung der Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei fehlendem Kontakt zwischen Kind und Vater

1. Hat der Kindesvater der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes erteilt und kam es bisher nicht zu erheblichen Streitigkeiten betreffend die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. 2. Der bloße fehlende Kontakt zwischen dem Kind und dem Kindesvater sowie der Wunsch des Kindes auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter reichen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dann nicht aus.

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kindesmutter hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.