OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2015
13 UF 50/15
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 1; BGB § 1680 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Perleberg - 16.1 F 13/13 - 25.02.2015,

Voraussetzung der gerichtlichen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 13 UF 50/15

DRsp Nr. 2015/14244

Voraussetzung der gerichtlichen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Die durch Gesetz vom 16.04.2013 neu eingeführte Tatbestandsformulierung, wonach die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, bedeutet in der Praxis, dass es einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen nicht bedarf, sondern dass die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB anzuordnen ist, wenn keine Gegengründe festgestellt werden können. 2. Verteidigt sich die Mutter gegen den auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Vaters allein mit dem Vortrag, die mütterliche Alleinsorge sei generell am besten für das Kind, wird sie unterliegen, weil sie konkrete Anhaltspunkte nicht dargelegt hat, die im zu entscheidenden Einzelfall gegen die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge sprechen könnten. Werden allerdings aus dem Vortrag eines Beteiligten oder aus anderen Quellen Anhaltspunkte ersichtlich, die so konkret dargelegt sind, dass ihnen nachgegangen werden kann, so hat das Gericht gem. § 26 FamFG diese Ermittlungen durchzuführen und die objektiven Gegebenheiten und die Interessen der Beteiligten umfassend aufzuklären.