BGH - Beschluss vom 23.11.2016
XII ZB 149/16
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1666 Abs. 4; BGB § 1666a Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 213, 107
FamRB 2017, 48
FamRZ 2017, 285
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 168/15
OLG Karlsruhe, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 121/15

Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern; Kindeswohlgefährdung bei Erwartung einer erheblichen Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit; Erforderlichkeit einer Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter; Beruhen der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 149/16

DRsp Nr. 2016/20160

Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern; Kindeswohlgefährdung bei Erwartung einer erheblichen Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit; Erforderlichkeit einer Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter; Beruhen der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten

a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.b) Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § Abs. und nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § Abs. ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.