1. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht -, Az.
Der Anzunehmende, Herr (F. G...), geboren am (......), wird durch den Annehmenden, Herrn (A. B. C...), geboren am (......), als Kind angenommen (§§ 1767, 1770 BGB).
Der Anzunehmende führt als Geburtsnamen den Namen (C...). Die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden erstreckt sich nicht auf den Ehenamen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 124.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der 81 Jahre alte Annehmende und der 39 Jahre alte Anzunehmende begehren im Wege der Beschwerde den gerichtlichen Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als Kind des Annehmenden.
Der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er hat eine 62 Jahre alte Tochter, die ebenfalls in Hamburg lebt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|