OLG Hamburg - Beschluss vom 18.04.2018
2 UF 144/17
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 106
FamRZ 2019, 45
FuR 2019, 297
ZEV 2019, 410
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 730 F 105/17

Voraussetzung einer Volljährigenadoption

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 UF 144/17

DRsp Nr. 2018/14646

Voraussetzung einer Volljährigenadoption

Eine Volljährigenadoption kommt auch bei einer intakten Beziehung des zu Adoptierenden zu wenigstens einem leiblichen Elternteil in Betracht, da diese Art der Adoption ein Nebeneinander von leiblicher und rechtlicher Familie ausdrücklich zulässt.

1. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht -, Az. 730 F 105/17, vom 11.10.2017 wie folgt abgeändert:

Der Anzunehmende, Herr (F. G...), geboren am (......), wird durch den Annehmenden, Herrn (A. B. C...), geboren am (......), als Kind angenommen (§§ 1767, 1770 BGB).

Der Anzunehmende führt als Geburtsnamen den Namen (C...). Die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden erstreckt sich nicht auf den Ehenamen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 124.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der 81 Jahre alte Annehmende und der 39 Jahre alte Anzunehmende begehren im Wege der Beschwerde den gerichtlichen Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als Kind des Annehmenden.

Der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er hat eine 62 Jahre alte Tochter, die ebenfalls in Hamburg lebt.