BayObLG - Beschluss vom 18.06.2003
3Z BR 108/03
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1871
OLGReport-BayObLG 2003, 360
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 251/03
AG Neuburg a. d. Donau - XVII 17/03,

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorschlags bei Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 108/03

DRsp Nr. 2003/10885

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorschlags bei Bestellung eines Betreuers

»Einem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn der Vorschlag nicht auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung mit Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten.

Die hiergegen eingelegten und im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten, eines Sohnes der Betroffenen, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel weiter, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig; in der Sache hat es keinen Erfolg.