I.
Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung mit Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten.
Die hiergegen eingelegten und im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten, eines Sohnes der Betroffenen, hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel weiter, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig; in der Sache hat es keinen Erfolg.
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