OLG Koblenz - Beschluss vom 06.04.2000
9 WF 196/00
Normen:
BRAGO § 124 Abs. 1 ; RVG § 50 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 253
EzFamR aktuell 2000, 240
FamRZ 2000, 1389
JurBüro 2000, 414
MDR 2000, 851
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 16.03.2000

Voraussetzung für die Festsetzung der weiteren Vergütung bei abgetrenntem Verfahren über Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 9 WF 196/00

DRsp Nr. 2004/18221

Voraussetzung für die Festsetzung der weiteren Vergütung bei abgetrenntem Verfahren über Versorgungsausgleich

Auch wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände erst nach einem extrem langen Zeitraum mit der Verfahrensbeendigung zu rechnen ist, kann die weitere Vergütung nach § 124 Abs. 1 BRAGO in einem aus dem Scheidungsverbund ausgeschiedenen Verfahren über den Versorgungsausgleich nach dessen Abschluss festgesetzt werden.

Normenkette:

BRAGO § 124 Abs. 1 ; RVG § 50 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 628 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich kann die weitere Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO erst dann festgesetzt werden, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist. Das entspricht -- soweit ersichtlich -- einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1983, 176; Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rdn. 5 zu § 124; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Rdn. 16 zu § 124). Dies gilt auch dann, wenn -- wie hier -- die beanspruchte weitere Vergütung zunächst nur aus dem Gegenstandswert der abgeschlossenen Ehesache berechnet wird.