OLG Dresden - Beschluss vom 06.05.2019
4 U 408/19
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1173
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 295/18

Voraussetzung für eine wirksame Vertretung bei VertragsabschlussAbtretung von Rechten aus einem VersicherungsvertragVersicherungsvertrag für fremde Rechnung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 408/19

DRsp Nr. 2019/9332

Voraussetzung für eine wirksame Vertretung bei Vertragsabschluss Abtretung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag für fremde Rechnung

1. Bei einem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung kann der Versicherte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht abtreten. 2. Dass der Versicherte Ehegatte des Versicherungsnehmers ist, begründet für sich genommen weder eine Duldungs-, noch eine Anscheinsvollmacht. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäfts ist der Zessionar beweisbelastet.

1. Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20.12.2018 - 7 O 295/18 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

3. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Berufung war nicht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Der Klägerin war Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.