OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.03.2018
8 WF 28/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 172; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1340
FuR 2018, 436
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1286/14

Voraussetzungen de Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Erklärung über Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 8 WF 28/18

DRsp Nr. 2018/5426

Voraussetzungen de Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Erklärung über Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an den bedürftigen Beteiligten, sich über Veränderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb bestimmter Frist zu erklären, muss gemäß §§ 329 Abs. 2 Satz 2, 172 ZPO dem Verfahrensbevollmächtigten des bedürftigen Beteiligten förmlich zugestellt werden. Eine nur formlose Übermittlung hat zur Folge, dass die mit der Verfügung gesetzte Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt wird.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 29.11.2017 (Az.: 2 F 1286/14) aufgehoben.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 172; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ Abs. , Abs. , Abs. Satz 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 29.11.2017, mit dem die zugunsten der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, hat auch in der Sache Erfolg.