OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2009
9 UF 102/08
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1688
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 70/07

Voraussetzungen de Beschränkung des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 9 UF 102/08

DRsp Nr. 2009/15579

Voraussetzungen de Beschränkung des Umgangsrechts

Scheitert der Umgang zwischen dem Vater und dem Kind weniger an der Weigerungshaltung des Kindes, sondern offensichtlich vielmehr daran, dass die Kindesmutter bedingt durch die verfestigte ablehnende Haltung gegenüber dem Vater einen ihrem unmittelbaren Einfluss entzogenen unbeobachteten Umgang zwischen Tochter und Vater nicht zuzulassen bereit oder in der Lage ist, so ist für eine Beschränkung oder gar den vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters kein Raum.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Juli 2008 - Az. 21 F 70/07 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antrag der Kindesmutter auf (befristeten) Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seiner Tochter L... wird zurückgewiesen.

II.

1. Der Kindesvater hat das Recht, beginnend ab dem 20. Juli 2009 das Kind L... wöchentlich am Montag in der Zeit zwischen 13.00 und 17.00 Uhr für die Dauer von bis zu zwei Stunden - ab Wiederaufnahme der Umgangskontakte für acht Begegnungen zunächst im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson - zu sehen.