OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.06.2021
9 WF 3/20
Normen:
FamFG § 238;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 55/19

Voraussetzungen der Abänderung der Festsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 9 WF 3/20

DRsp Nr. 2021/10441

Voraussetzungen der Abänderung der Festsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder

1. Eine Abänderung gem. § 238 FamFG kommt nur dann und auch nur insoweit in Betracht, als sich die im Zeitpunkt des Erlasses der Unterhaltsfestsetzung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2. Wird ein Kind durch Dritte betreut, so haften beide Eltern gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Barunterhalt. Jedoch ist in Fällen der Heimunterbringung zu beachten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes regelmäßig durch öffentliche Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII abgedeckt ist und die Eltern lediglich zu Kostenbeiträgen herangezogen werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 09.09.2019 (Az. 31 F 55/19)

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 238;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Soweit das Amtsgericht dem Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussichten beigemessen hat, kann das - nach derzeitigem Sach- und Streitstand - keinen Bestand mehr haben.