OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2015
13 UF 119/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 407/13

Voraussetzungen der Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 13 UF 119/14

DRsp Nr. 2016/5942

Voraussetzungen der Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist im Wege der sog. Totalrevision nach neuem Recht abzuändern, wenn sich hinsichtlich eines Anrechts eine wesentliche Änderung i.S. von § 51 Abs. 3 VersAusglG ergeben hat, welche sich jedenfalls zu Gunsten eines Ehegatten ausgewirkt hat. 2. Es stellt keine unbillige Härte i.S. von § 27 VersAusglG dar, dass einem Ehegatten ein Zinsschaden dadurch entsteht, dass der Betrag, den er seinerzeit zur Begründung von Anrechten zu Gunsten des anderen Ehegatten zu leisten hatte, vom Versorgungsträger unverzinslich zu erstatten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des früheren Antragstellers gegen den am 15.05.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des früheren Antragstellers im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 14. Dezember 2001 über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten (16 F 272/00 AG Gütersloh) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 abgeändert und wie folgt gefasst: