OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2020
9 UF 11/19
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1039
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 65/18

Voraussetzungen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 9 UF 11/19

DRsp Nr. 2020/18431

Voraussetzungen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Verfügt der Unterhaltsverpflichtete über Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, so sind zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steuerlichen Jahresabschlussunterlagen heranzuziehen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 09.11.2018 (Az. 6 F 65/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Unterhaltsurkunde des Jugendamts des Landkreises S... vom ....06.2008 (Urk.Reg.Nr. .../2008) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab dem 01.02.2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.031 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde ab Februar 2018.

Die am ...2005 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter des Antragstellers. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter.