Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 11.09.2008 (Az.: 8 F 300/08) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 11.09.2008 (Az.: 8 F 300/08), mit dem sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der als unzulässig verworfenen Beschwerde wird auf 443,52 € festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|