OLG Naumburg - Beschluss vom 13.11.2008
8 WF 230/08
Normen:
ZPO § 323; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 568 Satz 1; ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 769;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1693
OLGReport-Naumburg 2009, 460
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 300/08

Voraussetzungen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 8 WF 230/08

DRsp Nr. 2009/8014

Voraussetzungen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Die Abänderungsklage eines Unterhaltsschuldners, dessen Unterhaltsverpflichtung durch eine Jugendamtsurkunde tituliert ist, hat nur dann Erfolg, wenn sich die Geschäftsgrundlage, die ausschlaggebend für den Alttitel war, geändert hat. Dementsprechend hat der Unterhaltsschuldner sowohl zu den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Änderungsbegehrens als auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Alttitels vorzutragen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 11.09.2008 (Az.: 8 F 300/08) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 11.09.2008 (Az.: 8 F 300/08), mit dem sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der als unzulässig verworfenen Beschwerde wird auf 443,52 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 323; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 568 Satz 1; ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 769;

Gründe: