OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.08.1996
9 WF 77/96
Normen:
BGB § 1696 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 13.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 151/96

Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 9 WF 77/96

DRsp Nr. 1997/1518

Voraussetzungen der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Eine Entscheidung durch welche den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind belassen wurde, kann nur dann gem. § 1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn die Eltern lediglich über die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes streiten.

Normenkette:

BGB § 1696 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit Juli 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihnen steht aufgrund des Scheidungsverbundurteils die elterliche Sorge für ihre am 16.10.1990 geborene Tochter Sarah weiterhin gemeinsam zu.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Abänderung dieser Entscheidung dahin, daß ihr die elterliche Sorge alleine übertragen wird, weil es zwischen den Parteien über die Höhe des Kindesunterhalts zum Streit gekommen sei und zu erwarten sei, daß deswegen ein Prozeß geführt werden müsse, und sie imstande sein müsse, das Kind in diesem Verfahren alleine zu vertreten.

Sie hat gleichzeitig um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht ihren Antrag zurückgewiesen, weil sie keine triftigen Gründe für eine solche Abänderung vorgebracht habe und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs die Bestellung eines Pflegers ausreiche.