I. Die Parteien sind seit Juli 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Ihnen steht aufgrund des Scheidungsverbundurteils die elterliche Sorge für ihre am 16.10.1990 geborene Tochter Sarah weiterhin gemeinsam zu.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Abänderung dieser Entscheidung dahin, daß ihr die elterliche Sorge alleine übertragen wird, weil es zwischen den Parteien über die Höhe des Kindesunterhalts zum Streit gekommen sei und zu erwarten sei, daß deswegen ein Prozeß geführt werden müsse, und sie imstande sein müsse, das Kind in diesem Verfahren alleine zu vertreten.
Sie hat gleichzeitig um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht ihren Antrag zurückgewiesen, weil sie keine triftigen Gründe für eine solche Abänderung vorgebracht habe und für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs die Bestellung eines Pflegers ausreiche.
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