BGH - Urteil vom 23.11.1994
XII ZR 168/93
Normen:
BGB § 1610, 1612a ; ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1612a Abs. 4 Bestätigung 1
BGHR ZPO § 323 Unterhaltstitel 2
DAVorm 1995, 364
DRsp IV(418)279c-h
DRsp IV(418)281a-c
EzFamR ZPO § 323 Nr. 43
EzFamR aktuell 1995, 62
FamRZ 1995, 221
MDR 1995, 605
NJW 1995, 534
NJW-RR 1995, 381
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Lingen,

Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

BGH, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen XII ZR 168/93

DRsp Nr. 1995/2370

Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

»a) Wird eine Klage auf Abänderung eines Unterhaltstitels darauf gestützt, daß sich die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle geändert hätten, liegt darin zugleich die Behauptung des Klägers, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem der Änderung der Bedarfssätze entsprechenden Maße verändert hätten. b) Soweit die Abänderungsklage der Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO unterliegt, sind Änderungen der allgemeinwirtschaftlichen Verhältnisse, die schon vor der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren eingetreten waren, dort aber wegen der Anwendung der Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle keine Berücksichtigung gefunden haben, nicht präkludiert.«

Normenkette:

BGB § 1610, 1612a ; ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe mit ihrer Mutter; diese übt die elterliche Sorge für sie aus.

Der damals noch als Sonderschullehrer tätige Beklagte hatte aufgrund Anerkenntnisurteils des Familiengerichts vom 7. März 1990 an die Klägerin zu 1 monatlichen Unterhalt von 605 DM und aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 22. Februar 1989 an die Kläger zu 2 und 3 monatlichen Unterhalt von je 510 DM zu zahlen, jeweils zuzüglich eines Kindergeldanteils von 43,33 DM.