KG - Beschluss vom 11.09.2018
13 UF 74/18
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 1746/17

Voraussetzungen der Abänderung einer von der Geburt des Kindes an praktizierten, gerichtlich gebilligten Umgangsregelung im Wechselmodell

KG, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 13 UF 74/18

DRsp Nr. 2018/15658

Voraussetzungen der Abänderung einer von der Geburt des Kindes an praktizierten, gerichtlich gebilligten Umgangsregelung im Wechselmodell

Eine von den Eltern seit der Geburt des Kindes im Jahr 2015 kontinuierlich praktizierte Umgangsregelung im Wechselmodell, über die sie später auch eine entsprechende, gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung zum Umgang abgeschlossen haben, kann, wenn sich ein Elternteil von der Vereinbarung lösen will und eine neue Regelung des Umgangs im “Lebensmittelpunkt-Modell” anstrebt, nur abgeändert werden, wenn hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe im Sinn von § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen.

Die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters gegen den am 26. März 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 1746/17 - werden zurückgewiesen.

Den Eltern wird aufgegeben, regelmäßig Beratungsgespräche bei einer Erziehungsberatungsstelle zu führen, wobei diese Gespräche durch zwei Berater moderiert werden sollen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Elternteil selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

I.