OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.2013
7 UF 1195/13
Normen:
§ 1626 a BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 571
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 2821/12

Voraussetzungen der Ablehnung der Übertragung der elterlichen (Mit)Sorge auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 7 UF 1195/13

DRsp Nr. 2014/1466

Voraussetzungen der Ablehnung der Übertragung der elterlichen (Mit)Sorge auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater

Aus der Neuregelung des § 1626 a Abs. 2 BGB ergibt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.7.2013 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Dem Antragsteller X, geboren am ... 1952, wird zusammen mit der Beteiligten Y, geboren am ... 1976, mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind Z, geboren am ... 2006 übertragen. Die Gesundheitsfürsorge übt die Beteiligte Y auch künftig alleine aus.

II.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1626 a BGB;

Gründe

I.